Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht an Grundschulen

Auf dem Schulgelände von Grundschulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzesoder – soweit es sich um Schüler*innen handelt – einer medizinischen Maske oder einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maskenpflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude (bspw. Unterrichts- und Fachräume, Begegnungsflächen wie Flure, Gänge und Treppenhäuser, Toiletten, Verwaltungsbereich, Lehrerzimmer) und im freien Schulgelände und umfasst grundsätzlich die Zeit des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände. Davon umfasst sind auch außerunterrichtliche Betreuungsangebote wie Ganztagsbetreuung und verlässliche Grundschule. Es finden die in § 3 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6 CoronaVO benannten Ausnahmen Anwendung; für schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren wird das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen. Zudem bestehen Ausnahmen hiervon für das Schul- und Betreuungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind, während der Pausen im Freien, sofern der Abstand zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter beträgt. Darüber hinaus gilt für Absatz 4, dass aus wichtigen pädagogischen Gründen oder bei akut auftretenden Beeinträchtigungen unter strenger Einhaltung der übrigen Hygienebestimmungen und insbesondere des Abstandsgebotes vorübergehend auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann. Die Ausnahmen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen.

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