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Nach den Osterferien wird die Teststrategie des Landes für Schulen, Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege deutlich erweitert. Zusätzlich zu den bislang etablierten Strukturen stehen ab dem 12. April 2021 anlasslose Schnelltestmöglichkeiten zur Eigenanwendung für Beschäftigte an den genannten Einrichtungen sowie für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Ab dem 19. April gilt eine indirekte Testpflicht. Das Kultusministerium informiert im Folgenden über die Bedingungen und Regelungen.
Regelungen ab dem 12. April 2021
Bei der Teststrategie der Landesregierung wird es ab dem 12. April 2021 zunächst eine einwöchige Startphase geben. Alle in den schulischen Präsenzbetrieb sowie in die Notbetreuung einbezogenen Personen können das Testangebot zunächst auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen. In Präsenz bzw. in der Notbetreuung befinden sich in der Woche ab dem 12. April die folgenden Schülerinnen und Schüler und die entsprechenden Lehrkräfte:
- Für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1-7 , deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung nach den bisherigen Regelungen eingerichtet.
- Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen werden weiterhin im Wechselbetrieb mit einer Mischung aus Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Die Schulen entscheiden dabei über den Anteil des Präsenzunterrichts.
- Aufgrund der besonderen Situation können die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen fortsetzen.
Regelungen ab dem 19. April 2021
Ab dem 19. April 2021 gilt in Stadt- und Landkreisen eine inzidenzabhängige indirekte Testpflicht. In Landkreisen, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten ist (Feststellung erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt des Stadt- oder Landkreises) ist dann ein negatives Testergebnis Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung .
Wenn es das Infektionsgeschehen zulässt, kehren alle Klassenstufen aller Schularten ab dem 19. April zu einem Wechselbetrieb aus Präsenz- und Fernunterricht zurück. Diese Eckpunkte wurden in zwei großen Gesprächsrunden unter der Federführung des Staatsministeriums mit zahlreichen am Bildungsleben in Baden-Württemberg Beteiligten ausgiebig erörtert.
Hinweise und Unterstützung zu Testungen
Im Folgenden finden Sie Hinweise zur Umsetzung der Testpflicht. Das Kultusministerium hat allen Schulen eine Handreichung zur konkreten Umsetzung zur Verfügung gestellt.
Zudem finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten.
Häufige Fragen und Antworten
Müssen sich alle Schülerinnen und Schüler testen lassen?
Die indirekte Testpflicht gilt nur für Stadt- und Landkreise, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz nach Feststellung des zuständigen Gesundheitsamtes von 100 überschritten ist. Dann müssen sich ab dem 19. April 2021 die Schülerinnen und Schüler aller Schularten testen lassen, wenn sie am Präsenzunterricht oder an der Notbetreuung teilnehmen.
Wird ein Test verweigert oder ist das Testergebnis positiv, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung nicht möglich.
Die Präsenzpflicht ist in Baden-Württemberg weiterhin ausgesetzt. Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen.
(Stand: 7. April 2021)
Muss sich das Personal an Schulen, Kitas und in der Kindertagespflege testen lassen?
Die indirekte Testpflicht gilt nur für Stadt- und Landkreise, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz nach Feststellung des zuständigen Gesundheitsamtes von 100 überschritten ist. Dann ist das Personal an Schulen, Kitas und in der Kindertagespflege dazu verpflichtet, die Testangebote anzunehmen.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die der Testpflicht nicht nachkommen, verletzen ihre Dienstpflichten und sind unverzüglich dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Das Regierungspräsidium prüft und veranlasst ggf. dienst- oder arbeitsrechtliche Schritte.
(Stand: 7. April 2021)
Welche Tests kommen zum Einsatz?
Zum Einsatz kommen zunächst sogenannte Hotgen Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentests. Da die Beschaffung von Tests durch das Land in mehreren Vergabeverfahren erfolgt, kann das Produkt über den Zeitlauf wechseln.
(Stand: 7. April 2021)
Wie kommen die Testkits an die Schule?
Mit den Kreisen, Städten und Gemeinden hat das für die Beschaffung und die Distribution der Testkits verantwortliche Ministerium für Soziales und Integration vereinbart, dass die Testkits an die Kommunen ausgeliefert werden, die für die Verteilung an alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet verantwortlich sind.
(Stand: 7. April 2021)
Welche Unterstützung bekommen die Schulen bei den Testungen?
Das Land unterstützt bei der Organisation der Testungen mit einem Budget, das den jeweiligen Schulträgern antraglos zur Verfügung gestellt wird. Alle Schulen erhalten dabei einen Sockelbetrag je Schule für Beratungsleistungen hinsichtlich der Einrichtung geeigneter Räumlichkeiten, der Beschaffung und Bereitstellung von Schutzausstattung sowie der Schulung von Lehrkräften in Höhe von rund 550 Euro.
Für die Unterstützungsleistungen bei der Durchführung von Selbsttests sowie notwendige persönliche Schutzausrüstung an Grundschulen, Grundstufen der SBBZ, Grundschulförderklassen, Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) GENT und KMENT sowie Schulkindergärten werden weitere Mittel für die Vergütung von Unterstützungspersonal bei der Durchführung der Tests zur Verfügung gestellt. Diese werden über die Schülerzahl der Schule im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl ermittelt und betragen je Schülerin und Schüler etwa 8 Euro für 11 Testungen.
Bei verschiedenen Fragen rund um die Organisation (zum Beispiel Beratung hinsichtlich der Räumlichkeiten) oder für die Anfragen bezüglich Unterstützungsleistungen bei der Durchführung stehen die Blaulichtorganisationen zur Verfügung.
(Stand: 7. April 2021)